Aufhebungsvertrag im französischen Arbeitsrecht: die einzuhaltenden Formalitäten

In der Praxis ermöglicht der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gemeinsam die Bedingungen der Beendigung des zwischen Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags festzulegen. Die hierfür einzuhaltende Vorgehensweise und vorgeschriebenen Formalitäten nach französischem Arbeitsrecht sind von Gesetzes wegen festgelegt:

  • Abhaltung eines oder mehrerer Vorgespräche zu denen der Arbeitnehmer in Begleitung kommen kann.
  • Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, welche die Bedingungen der Beendigung festlegt (Datum der Beendigung, Höhe der Abfindung des Arbeitnehmers).
  • Aushändigung eines unterzeichneten Exemplars an den Arbeitnehmer.
  • Nach Ablauf der fünfzehntägigen Widerrufsfrist, die am Folgetag der Unterzeichnung anfängt zu laufen: Abgabe eines unterzeichneten Exemplars bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde, die über eine fünfzehntägige Frist für eine etwaige Stellungnahme verfügt.

Im Rahmen von zwei Urteilen vom 03.07.2019 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichtshofs nochmals die Bedeutung der Einhaltung der o.g. Formalitäten verdeutlicht:

In der ersten Angelegenheit hatte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung gefordert, weil ihm kein Exemplar der unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung ausgehändigt worden war. Der französische Kassationsgerichtshof weist diesbezüglich in seinem Urteil darauf hin, dass der Arbeitgeber in der Lage sein muss, die Aushändigung eines Exemplars der unterschriebenen Aufhebungsvereinbarung an den Arbeitnehmer zu beweisen. Andernfalls ist die Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung festzustellen (Cass. soc. 03.07.2013 Nr. 18-14.414).

In der zweiten Angelegenheit forderte der Arbeitnehmer die Feststellung der Nichtigkeit der mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung, weil das ihm ausgehändigte Exemplar nicht durch den Arbeitgeber unterzeichnet worden war. Der französische Kassationsgerichtshof gibt in seinem Urteil dem Arbeitnehmer recht und stellt die Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung fest (Cass. soc. 03.07.2019 Nr. 17-14.232).

Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die Einhaltung der Formalitäten im Rahmen des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung für deren Gültigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass jedes Exemplar durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer unterzeichnet wird und, dass der Arbeitgeber die Aushändigung eines Exemplars an den Arbeitnehmer durch Versand per Einschreiben mit Rückschein oder Aushändigung per Empfangsbekenntnis nachweisen kann.