Aufhebungsvertrag nach Ausspruch einer Kündigung

Das Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass eine Aufhebungsvereinbarung nach dem Ausspruch einer Kündigung abgeschlossen werden darf: „Wurde ein Arbeitsvertrag gekündigt, gilt der spätere Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch die Parteien als Verzicht auf die vorherige Kündigung“ (Cass. soc., 03.03.2015, n°13-20.549),

Somit darf trotz einer bereits vorgenommenen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung ein Aufhebungsvertrag wirksam auf der Grundlage des Art. 1237-11 des französischen Arbeitsgesetzbuches abgeschlossen werden. Der Abschluss des Aufhebungsvertrags ist als Verzicht auf die schon ausgesprochene Kündigung umzudeuten.