Der Tag der Solidarität (journée de solidarité): Ein Tag, der geplant sein will

Angestellte müssen am Tag der Solidarität (journée de solidarité) arbeiten, um Aktionen zu finanzieren, die alten und behinderten Menschen zugute kommen. Die Auswirkungen dieses Tages auf die Beziehungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern sollten beachtet werden.

Es handelt sich um einen unbezahlten Arbeitstag, den sämtliche Angestellte des Privatsektors wahrnehmen müssen. Praktikanten sind hiervon nicht betroffen und auch für Arbeitnehmer in Teilzeit gibt es Sonderregelungen. Wenn ein Arbeitnehmer unterjährig das Unternehmen wechselt, muss der Arbeitnehmer den Tag der Solidarität dennoch vollständig abarbeiten, es sei denn der Tag der Solidarität fand bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bereits statt.

Der Arbeitsgeber muss seinerseits die „contribution solidarité autonomie“ (CSA) entrichten. Die CSA ist ein vom Arbeitsgeber geschuldeter Beitrag zur Finanzierung der „caisse nationale de solidarité pour l’autonomie“ (CNSA) und beläuft sich auf 0,3 % der Personalausgaben.

Der Tag der Solidarität sollte im Voraus konkret ausgestaltet werden. In der Regel erfolgt dies im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, teilweise auch durch Branchentarifvertrag. Grundsätzlich kann das Unternehmen die Modalitäten des Tages der Solidarität nicht einseitig festlegen. Die Mitwirkung der Arbeitnehmer(vertreter) ist stets erforderlich. Die einseitige Festlegung durch das Unternehmen ist nur dann gestattet, wenn keine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist oder wenn die Betriebsvereinbarung bzw. der Branchentarifvertrag diesbezüglich keine Regelung enthalten. Dafür ist jedoch eine Konsultation des „comité social de l’entreprise „(CSE) erforderlich.

Der Tag der Solidarität ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer am selben Tag und kann nur ausnahmsweise individualisiert werden. Der Tag der Solidarität kann auf den Pfingstmontag gelegt werden, einem Feiertag, der früher arbeitsfrei war. Ein Sonntag ist jedoch ausgeschlossen, da die Regelung zur Sonntagsarbeit Vorrang hat.

Der Tag der Solidarität umfasst 7 Arbeitsstunden, die nicht als Überstunden erfasst werden. Jedoch werden sie im Rahmen der Arbeitsverkürzung (Réduction de temps de travail, RTT) berücksichtigt. Es muss stets beachtet werden, dass der Tag der Solidarität nicht dazu führt, dass Arbeitnehmer die gesetzliche Höchstzahl von 48 Wochenarbeitsstunden überschreiten.

Wenn der Arbeitnehmer dem Tag der Solidarität – ohne Vorliegen von zwingenden familiären Gründen – fernbleibt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.