Die Ausübung einer Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt nicht unbedingt den Ausspruch einer Kündigung

Mit Urteil vom 26.02.2020 hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass dem Arbeitgeber durch die Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld an den Arbeitnehmer kein Schaden entsteht, wenn der Arbeitnehmer während der Krankmeldung eine Tätigkeit ausübt, soweit diese Tätigkeit nicht im Wettbewerb zu der des Arbeitgebers steht. Folglich ist der Ausspruch einer Kündigung nicht gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall wurde eine kaufmännische Assistentin fristlos wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens gekündigt, weil sie während ihrer Krankmeldung eine Tätigkeit für eine Gesellschaft ausgeübt hat, bei der sie selbst Gesellschafterin war. Ihr Arbeitgeber gab an, einen Schaden erlitten zu haben, indem er ihr den Zuschuss zum Krankengeld gezahlt hat, obwohl der Saldo ihres Gesellschafterkontos anstieg. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die Arbeitnehmerin sich durch die Ausübung dieser Tätigkeit grob treuwidrig gegenüber ihrem Arbeitgeber verhalten habe und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht fortgeführt werden konnte.

Der Kassationsgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, dass der Arbeitnehmer, der während der Krankmeldung eine Tätigkeit ausübt, die nicht im Wettbewerb zu der des Arbeitgebers steht, sich nicht bereits dadurch treuwidrig gegenüber seinem Arbeitgeber verhält. Eine Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitgeber durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Krankmeldung ein Schaden entstehen. Übt der Arbeitnehmer während der Krankmeldung dagegen eine Tätigkeit aus, die im Wettbewerb zu der des Arbeitgebers steht, verhält er sich bereits dadurch treuwidrig gegenüber seinem Arbeitgeber, sodass das Vorliegen eines Schadens nicht erforderlich ist.

Außerdem hat der Kassationsgerichtshof darauf hingewiesen, dass einzig durch die Zahlung des Zuschusses zu dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld dem Arbeitgeber ein Schaden nicht entsteht (Cass. soc., 26.02.2020, Nr. 18-10.017).