Es obliegt dem Arbeitgeber vor Einstellung zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer ein erfordertes Diplom besitzt

In einem Urteil vom 09.06.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationshofs entschieden, dass der Arbeitgeber überprüfen muss, ob ein Arbeitnehmer ein erfordertes Diplom tatsächlich besitzt, bevor er ihn einstellt. Tut er dies nicht, kann er den Arbeitsvertrag vor Gericht nicht erfolgreich anfechten.

Vorliegend hat ein Apotheker eine angebliche Apothekerin eingestellt, damit diese ihn während seiner Abwesenheit vertritt. Später bemerkt er, dass die Angestellte, die Voraussetzungen für eine Apothekervertretung nicht erfüllt. Diese war nämlich weder diplomierte Apothekerin, noch beim Apothekerverband eingetragen, wie es das französische Gesetz des öffentlichen Gesundheitswesens erfordert. Der Arbeitgeber versucht darauf hin – erfolglos –, den Arbeitsvertrag vor Gericht für nichtig erklären zu lassen. Der Arbeitgeber kann sich in der Tat nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer das erforderte Diplom nicht besitzt, wenn er diese Tatsache vor Einstellung hätte überprüfen müssen. (Cass. soc., 9 juin 2017, n° 16-15.244)

Der Arbeitgeber könnte dem Arbeitnehmer unter ähnlichen Umständen auch nicht kündigen. (Cass. soc., 2 mai 2000, n° 98-42.127).