EU-Parlament billigt Richtlinie zur Lohntransparenz

Der Rat hat am 24.03.2023 neue Vorschriften zur Lohntransparenz angenommen.

Die neue Richtlinie zur Lohntransparenz in der EU dient der „Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen“. Nach den Eurostat-Daten verdienen Frauen in der EU bei gleicher Arbeit im Durchschnitt immer noch 13% weniger pro Stunde als Männer.

Die Richtlinie führt insbesondere eine neue Pflicht für Arbeitgeber in der EU ein: Arbeitgeber sind künftig zur Berichterstattung über das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern verpflichtet. D.h. sie müssen Daten zum Arbeitsentgelt einschließlich dessen „ergänzender oder variabler Bestandteile“ öffentlich verfügbar und zugänglich machen. Vergütungsstrukturen müssen dabei auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen und so gestaltet sein, dass die Arbeitsbewertung und die berufliche Einstufung unabhängig vom Geschlecht erfolgen. Außerdem dürfen Stellenausschreibungen und Stellenbezeichnungen keine Rückschlüsse auf das Geschlecht zulassen und Einstellungsverfahren müssen diskriminierungsfrei sein.

Die Berichterstattung muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:

  • Für Unternehmen mit 100 bis 149 Arbeitnehmern: erstmals 8 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie, danach alle 3 Jahre;
  • Für Unternehmen mit 150 bis 249 Arbeitnehmern: erstmals 4 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie, danach alle 3 Jahre;
  • Für Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmern: erstmals 4 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie, danach jedes Jahr.

Zeigt die Berichterstattung, dass der Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mindestens 5 % beträgt und ist der Lohnunterschied nicht durch objektive oder geschlechtsneutrale Faktoren gerechtfertigt, ist müssen Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung eine gemeinsame Entgeltbewertung durchführen. Wirksame Sanktionen müssen von den Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Recht darauf, dass ihnen klare und vollständige Informationen über das individuelle und durchschnittliche Arbeitsentgelt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, zur Verfügung gestellt werden: Geheimhaltungsklauseln zum Arbeitsentgelt sind künftig verboten.

Außerdem sieht die Richtlinie eine Verlagerung der Beweislast vor: Der Arbeitgeber ist bei einem Anschein der Diskriminierung verpflichtet zu beweisen, dass er den Grundsatz des gleichen Entgelts nicht verletzt hat.

Nach der Billigung der Richtlinie durch den EU-Rat wird diese 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten, wobei die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit haben, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie zur Lohntransparenz tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die EU-Länder haben dann bis zu drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen, indem sie ihr nationales Recht an die neuen Vorschriften anpassen.

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg

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