FRANKREICH: Die Rechtspersönlichkeit einer bereits eingetragenen Gesellschaft, der noch keine SIREN-Nummer zugeteilt wurde

Mit Urteil vom 29.11.2023 hat der französische Kassationsgerichtshof erneut entschieden, dass die Zuteilung einer Identifikationsnummer, der sogenannten SIREN-Nummer (Système d’identification du répertoire des entreprises), keine Voraussetzung für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist.

 

Im vorliegenden Fall beantragte eine französische Immobilien-GbR die Aufhebung einer vorläufigen gerichtlichen Hypothek, die eine neu gegründete französische vereinfachte Aktiengesellschaft auf eine ihrer Immobilien als Sicherheit für eine Forderung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eingetragen hatte. Die Immobilien-GbR machte geltend, dass die vereinfachte Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt hatte, da ihr noch keine SIREN-Nummer zugeteilt worden war. Der französische Kassationsgerichtshof wies dieses Argument zurück.

 

Unter Bezugnahme auf Artikel 1842 des französischen Zivilgesetzbuches und Artikel L.210-6 des französischen Handelsgesetzbuches erinnert der französische Kassationsgerichtshof daran, dass die Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit, Verträge abzuschließen und Träger von Rechten und Pflichten zu sein, mit der Eintragung der Gesellschaft in das französische Handels- und Gesellschaftsregister entsteht. Die vom INSEE (Institut national de la statistique et des études économiques) vergebene SIREN-Nummer dient hingegen lediglich der Identifizierung von Unternehmen in ihren Beziehungen zur Verwaltung.

 

(Cass. com., 29 novembre 2023, n°22-16.463).

https://www.legifrance.gouv.fr

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg

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