Frankreich – Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2023

Seit dem 01.02.2023 ist die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um 25 % gekürzt. Mit der Verordnung Nr. 2023-33 vom 26.01.2023 über die Arbeitslosenversicherung wurden die Ansprüche von Arbeitssuchenden an die Wirtschaftslage angepasst.

 

Somit entspricht die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld seit dem 01.02.2023 der Anzahl der Arbeitstage, multipliziert mit einem Koeffizienten von 0,75, wobei eine Mindestbezugsdauer von 6 Monaten gewährleistet wird (außer in den Überseegebieten). Zu beachten ist, dass diese neue Regelung nicht für bestimmte Berufe, Arbeitssuchende im Rahmen eines CSP oder einige im Ausland lebende Personen gilt.

 

Sollte sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt verschlechtern, haben Arbeitssuchende Anspruch auf eine Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (sog. „complément de fin de droits“/CFD), wenn die Arbeitslosenquote in Frankreich (ohne Mayotte) 9,0% übersteigt oder in einem Quartal um 0,8 Prozentpunkte ansteigt. Umgekehrt wird die Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld beendet, wenn die Arbeitslosenquote unter 9,0% fällt oder deren Steigung in einem Quartal unter 0,8 Prozentpunkten sinkt.

 

Arbeitssuchende, die eine vom Arbeitsamt vorgeschlagene Aus-/Fortbildung von mindestens 6 Monaten ablegen, haben ebenfalls Anspruch auf eine Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (sog. complément de fin de formation“/CFF).

 

Die Verordnung präzisiert, in welchem Verhältnis diese beiden Ansprüche auf Verlängerung der Bezugsdauer (CFF und CFD) zu den allgemeinen Regelungen zur Bezugsdauer von Arbeitslosengeld stehen:

 

  • Ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht erst nach Ablauf des Verlängerungszeitraums,
  • Die Verlängerung der Bezugsdauer wird neu berechnet, wenn sich die allgemeinen Regelungen zur Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ändern,
  • Ein Arbeitsuchender, der von der Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld profitiert, erhält ab dem 183. Tag weniger Arbeitslosengeld.

 

Die Verordnung setzt außerdem die Modulation der Bonus-Malus-Regelung für die Arbeitslosenversicherung um und nimmt Unternehmen wieder in ihren Anwendungsbereich auf, die seit der Pandemie davon ausgeschlossen waren.

 

  • Die erste Modulation, die seit 01.09.2022 gilt, wurde bis zum 31.08.2023 verlängert.
  • Die zweite Modulation gilt vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2024 und wird auf der Grundlage der zwischen dem 01.07.2022 und dem 30.06.2023 festgestellten Vertragsbeendigungen berechnet.

 

Außerdem wird der Satz der finanziellen Unterstützung bei Übernahme oder Gründung eines Unternehmens ab dem 01.07.2023 von 45% auf 60% erhöht.

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg

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