Änderungs bzgl. der Kaufkraftprämie für 2020

Arbeitgeber können 2020 wieder Kaufkraftprämien von bis zu EUR 1.000 an französische Arbeitnehmer zahlen. Diese Prämien sind von der Einkommenssteuer, den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Allerdings wurde die Voraussetzungen dieser Prämie 2020 geändert. Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Prämie, wenn sie zum Zeitpunkt der Auszahlung unter Arbeitsvertrag stehen und ihre Arbeitgeber eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung (Betriebsvereinbarung / Accord d’entreprise) abgeschlossen haben. Das heißt, dass Arbeitgeber, die eine solche Vereinbarung bislang nicht abgeschlossen haben, diese noch abschließen müssen, mit der Maßgabe, dass die Mindestlaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt wird, wenn die Vereinbarung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020 abgeschlossen wird.

Aufgrund der Coronavirus-Krise hat der französische Wirtschaftsminister :

  • das Erfordernis des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung  für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten auf. Ziel ist es, die Zahlung von Prämien an Mitarbeiter zu fördern, die trotz der Coronavirus-Epidemie weiter zur Arbeit gehen,
  • den 31.08.2020 (statt ursprünglich den 30.06.2020) als Zahlungsfrist gesetzt.

Die Höhe der Prämie kann für jeden Arbeitnehmer nach kombinierbaren Kriterien moduliert werden. Diese ausschließlichen Kriterien sind: die Vergütung, das Niveau der Qualifikation oder Einstufung sowie die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit während der letzten 12 Monate.