Kündigung des Arbeitsvertrages : keine Abfindung für nicht genommene „RTT“ (zusätzliche Urlaubstage) aufgrund der Arbeitszeitverkürzung

Die sog. „zusätzlichen Urlaubstage“ (RTT) aufgrund der Arbeitszeitverkürzung, die am Tag der Kündigung des Arbeitsvertrages nicht genommen wurden, müssen nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber erstattet werden.

Dies erklärte der französische Kassationsgerichtshof erstmals in einem Urteil vom 18.03.2015. Im Fall einer Kündigung des Arbeitsvertrages, sei der Arbeitsgeber ausschließlich verpflichtet, die nicht genommenen „zusätzlichen Urlaubstage“ (RTT) zu erstatten, wenn bzgl. dieses Resturlaubes ihn ein Verschulden trifft. Dies gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des anwendbaren Tarifvertrages (Cass. Soc., 18.03.2015, n°13-16.369).

Die Voraussetzung eines „Verschuldendes des Arbeitsgeber“ bewirkt, dass den Arbeitnehmer der Beweis abliegt, dass der Arbeitgeber den Bezug der „zusätzlichen Urlaubstage“ nicht erlaubt hat. Entsprechend müssen im Falle einer Freistellung während der Kündigunsfrist anfallende zusätzliche Urlaubstage vergütet werden (Cass. Soc., 08.04.2009, n°07-44.068).

Diese Lösung unterscheidet sich von derjenigen, die auf nicht genommen Urlaubstagen anwendbar ist. Für solche ist – vorbehaltlich schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arbeitnehmers – die Vergütung bei Beendigung des Vertrags in jedem Fall auszubezahlen.

Der Fall ist zu folgen …