Neue Regelungen zur Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich: Was hat sich seit dem 01.07.2019 geändert?

Sollen Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet werden, müssen diese vor Beginn des Einsatzes bei der „Direccte“ (französische Arbeitsinspektion), in deren Zuständigkeitsbereich in der die Dienstleistung erbracht wird, eine Entsendeerklärung abgeben. Wird die Dienstleistung an verschiedenen Orten erbracht, ist für die Entsendeerklärung die „Direccte“ der ersten Einsatzstelle für die Entsendeerklärung örtlich zuständig. Diese Erklärung muss online über das SIPSI-Portal abgegeben werden: www.sipsi.travail.gouv.fr.

Durch Verordnung vom 04.07.2019, die zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist, wurde der Umfang der Entsendeerklärung sowie die Liste der von dem ausländischen Arbeitgeber beizufügenden Unterlagen erheblich geändert. In bestimmten Fällen wurde sogar die Entsendeerklärung bei der französischen Arbeitsinspektion aufgehoben.

Seit dem 01.07.2019 sind bei der Entsendeerklärung auch das Geschlecht des entsandten Mitarbeiters sowie dessen tatsächlichen Stundensatz anzugeben (Art. R. 1263-3, R. 1263-4 und R. 1263-6 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Es muss weiterhin ein Vertreter in Frankreich bestimmt werden, der im Fall einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden kann. Die Erklärung über die Benennung dieses Vertreters in Frankreich kann aber nunmehr direkt online auf der SIPSI Plattform erfolgen. Eine gesonderte Erklärung in Papierform ist nicht mehr erforderlich.

Der Arbeitgeber kann fortan auf der SIPSI Plattform eine Empfangsbestätigung über die Entsendeerklärung herunterladen, die dem französischen Auftraggeber zu übermitteln ist (Art. R.1263-12 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Der Arbeitgeber hat ferner dem französischen Auftraggeber eine eidesstattliche Erklärung zu übermitteln, in der erklärt wird, dass er etwaige ihm gegenüber verhängte Bußgelder wegen vorheriger Verstoße gegen die Entsendevorschriften bezahlt hat (Zuvor musste das entsendende Unternehmen die Entsendeerklärung bei der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion, die Erklärung über die Benennung eines Vertreters in Frankreich sowie die sog. A1-Bescheinigung dem französischen Auftragsgeber zukommen lassen).

Schließlich werden besondere Mitarbeiterkategorien von der Verpflichtung zur vorherigen Entsendeerklärung und zur Bestellung eines Vertreters nunmehr befreit. Dies gilt für Entsendungen von kurzer Dauer bzw. bei punktuellen Einsätzen und für Mitarbeiter, die zu einer der folgenden Kategorien gehören: Künstler, Sportler, Auszubildende mit Auslandsmobilität und Gastprofessoren und Gastforscher die zu Lehrzwecken nach Frankreich kommen (Erlass vom 04.06.2019, veröffentlich im Amtsblatt (JORF) Nr. 0129 vom 05.06.2019, Text Nr.11).