Umschulungsangebote / Outplacement-Angebote vor einer wirtschaftlichen Entlassung: Ein und dasselbe Angebot kann mehreren von Entlassung bedrohten Arbeitnehmern unterbreitet werden

Artikel L. 1233-4 des französischen Arbeitsgesetzbuches (code du travail) regelt die Modalitäten für die Verbreitung von Outplacement-Angeboten vor einer wirtschaftlichen Entlassung. Früher musste der Arbeitgeber jedem der betroffenen Arbeitnehmer ein personalisiertes, präzises und konkretes Angebot zur anderweitigen Beschäftigung zukommen lassen. Seit dem 22. Dezember 2017 hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, eine Liste mit verfügbaren Stellen zu verbreiten, auf die sich die Arbeitnehmer bewerben können.

Mit Urteil vom 11. Mai 2022 äußerte sich die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs zur Möglichkeit, mehreren Arbeitnehmern ein und dasselbe Angebot zur anderweitigen Verwendung zu unterbreiten. In dieser Rechtssache unterlag die Entlassung den Regeln vor dem 22. Dezember 2017. Die vom Kassationsgericht gegebene Antwort bleibt jedoch in den Fällen anwendbar, in denen der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, ein individualisiertes Angebot für eine anderweitige Beschäftigung zu unterbreiten.

Das Kassationsgericht prüfte, ob ein individualisiertes Angebot zur beruflichen Wiedereingliederung dazu geeignet ist, mehreren Arbeitnehmern unterbreitet zu werden und sie so in Konkurrenz zueinander zu setzen, und urteilte, dass die Auswahl der Kandidaten anhand objektiver Kriterien erfolgen muss: Dienstalter, Erfahrung, Diplome usw. Das Kassationsgericht entschied, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Angebot unterbreiten muss, wenn sie sich für eine bestimmte Tätigkeit entscheiden. Der Arbeitgeber darf nicht beschließen, das Angebot nur einem einzigen Arbeitnehmer zu unterbreiten, auch wenn dessen Profil am besten für die Stelle geeignet ist.