Versetzungsklausel im französischem Arbeitsrecht: Unwirksamkeit bei unbestimmtem geografischen Geltungsbereich

Die Versetzungsklausel berechtigt den Arbeitgeber, den Arbeitsort des Arbeitnehmers einseitig abzuändern. Sie ermöglicht dem Arbeitgeber somit, dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsort zuzuweisen, ohne dabei den Arbeitsvertrag abzuändern. Lehnt der Arbeitnehmer im Fall einer wirksamen Versetzungsklausel die Versetzung ab, ist der Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Für die Wirksamkeit einer Versetzungsklausel müssen mehrere Bedingungen kumulativ vorliegen: Der Wortlaut muss klar und eindeutig und der geografische Geltungsbereich ausreichend bestimmt sein. Ferner darf dem Arbeitgeber nicht das Recht eingeräumt werden, den geografischen Geltungsbereich einseitig zu erweitern.

Der geografische Geltungsbereich kann dabei mehr oder weniger begrenzt sein: Die Versetzung des Arbeitnehmers kann auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene erfolgen. Die Wirksamkeit einer Versetzungsklausel hängt demnach nicht von der geografischen Reichweite, sondern von der Bestimmtheit des geografischen Geltungsbereichs ab (CA Versailles 18 März 2010 n° 09-859, 5. ch).

Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 (Nr. 18-20.353) erläutert die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshof erneut, dass die Bestimmtheit des geografischen Geltungsbereichs für die Wirksamkeit der Versetzungsklausel von wesentlicher Bedeutung ist: „Die Versetzungsklausel ist daher unwirksam, wenn ihr geografischer Geltungsbereich nicht ausreichend bestimmt ist und dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt wird, den Geltungsbereich einseitig zu erweitern.“ Im vorliegenden Fall sah der Arbeitsvertrag vor, dass „der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Bereich R02 erfüllt“ und dass „sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, den vorstehend definierten Bereich jederzeit eigenmächtig zu erweitern, zu verkleinern oder zu ändern.

Der französische Kassationsgerichtshof führt im vorliegenden Fall aus, dass das bloße Beifügen einer Karte Frankreichs zum Arbeitsvertrag, auf der die verschiedenen Standorte des Arbeitgebers abgebildet sind, nicht ausreicht, um den geografischen Geltungsbereich einer Versetzungsklausel zu bestimmen. Abgesehen davon darf dem Arbeitgeber nicht das Recht eingeräumt werden, den geografischen Geltungsbereich einseitig zu erweitern (Cass. soc. 2 Oktober 2019 n° 18-20.353 F-D).