Zuschlag bei Überschreitung der Anzahl der Arbeitstage im Falle einer tarifvertraglich vereinbarten Tagespauschale

Mit Urteil vom 26.01.2022 hat der französische Kassationsgerichtshof darüber entschieden, ob und in welcher Höhe einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich vereinbarter Tagespauschale ein Zuschlag für Erholungstage, auf deren Inanspruchnahme er verzichtet hat, zusteht.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines Tarifvertrags über eine pauschale Vergütung nach Arbeitstagen verfügte, die vorgesehene Anzahl an Arbeitstagen überschritten, indem er auf die Inanspruchnahme von Erholungstagen verzichtet hat.

Der französische Kassationsgerichtshof entschied, dass dem Arbeitnehmer mangels schriftlichen Verzichts auf die Inanspruchnahme von Erholungstagen ein Zuschlag für die zusätzliche Arbeitszeit zusteht, dessen Höhe vom Gericht zu bestimmen ist. Dabei müssen die vorgetragenen Tatsachen und Beweise berücksichtigt werden. Der Zuschlag muss sich auf mindestens 10% belaufen. (Cass. soc., 26 janvier 2022, n°20-13.266)