01.07.2023 – Grenzgänger im Homeoffice & Sozialversicherungsrecht : neues multilaterales Rahmenübereinkommen

In der und auch seit der Corona-Pandemie galt für Grenzgänger eine Sonderregelung im Bereich des Sozialversicherungsrechts: Das Arbeiten im Homeoffice führte nicht zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts, und zwar unabhängig davon, wie viel Arbeitszeit der Grenzgänger im Homeoffice verbracht hat. Diese Sonderregelung wurde mehrfach verlängert und endete schließlich am 30.06.2023.

Eigentlich sollte für Grenzgänger ab dem 01.07.2023 wieder die ursprüngliche Regelung gelten, wonach das Arbeiten im Homeoffice zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führt, wenn mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice verbracht wird.

Um der Verbreitung und Beliebtheit des Homeoffice jedoch Rechnung zu tragen, hat eine EU-Arbeitsgruppe ein multilaterales Rahmenübereinkommen auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 erarbeitet, dem sich die Mitgliedstaaten anschließen können. Dieses Rahmenübereinkommen ermöglicht Grenzgängern ab dem 01.07.2023, bis zu 49,99 % der Arbeitszeit im Homeoffice zu erbringen, ohne dass ein Wechsel des Sozialversicherungsrechts erfolgt. Frankreich und Deutschland haben dieses Rahmenübereinkommen bereits unterzeichnet.

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Lehrbeauftragte an der Universität Straßburg

Gründungsmitglied DAV Straßburg / Membre fondateur DAV Strasbourg

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Mitglied von alister AVOCATS