FRANKREICH – Französischer Handelsvertreterrecht: kein Formerfordernis für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages

Mit Urteil vom 20.03.2024 hat der französische Kassationshof erneut darauf hingewiesen, dass die in Artikel L134-12 Absatz 2 des französischen Handelsgesetzbuchs vorgesehene Geltendmachung des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters gegen den Unternehmer keinem besonderen Formerfordernis unterliegt.

Der französische Kassationshof hatte bereits entschieden, dass für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches keine besondere Form vorgeschrieben ist (Cass. com. 15.03.2017 Nr. 15-20.115 F-D: RJDA 7/17 Nr. 449; Cass. com. 23.03.2022 n 20-11.701 F-D: RJDA 11/22 n 626) und der Anspruch vom Handelsvertreter gegen einen Vertreter des Unternehmers gerichtet werden kann (Cass. com. 21.11.2014 Nr. 13-18.370 F-PB: Bull. civ. IV n 151).

Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches kann sich daher aus einer gegen das Unternehmen gerichteten Streitverkündung (Cass. Com. 19.12.2006, Nr. 05-15541), einer Zahlungsklage (Cass. Com. 22.11.2021, Nr. 18-26690) oder auch aus einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein (Cass. Com. 11.03.2008, Nr. 07-10590; 18.05.2005, Nr. 03-20820) ergeben.

Vorliegend hat der französische Kassationshof entschieden, dass die schriftliche Mitteilung des Anwalts des Handelsvertreters an den Anwalt des Unternehmers, dass sein Mandant, mangels eines „angemessenen Angebots bezüglich der Höhe des Ausgleichsanspruches“, „vor dem zuständigen Gericht Schadensersatzklage wegen missbräuchlicher Vertragsbeendigung“ erheben würde, die klare Absicht des Handelsvertreters wiedergibt, seinen Ausgleichsanspruch geltend machen zu wollen.

Handelsvertreter können daher über ihren Anwalt den Ausgleichsanspruch geltend machen. Gemäß Artikels L134-12 Absatz 2 des französischen Handelsgesetzbuchs ist dieser Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

 

(Cass. com. 20.03.2024 n° 22-22.799 F-D)

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Lehrbeauftragte an der Universität Straßburg

Gründungsmitglied DAV Straßburg / Membre fondateur DAV Strasbourg

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