FRANKREICH: Arbeitsunterlagen aus dem Ausland und Verwendung der französischen Sprache

In einem Urteil vom 07.6.2023 hat das französische Kassationsgericht darauf hingewiesen, dass nach Art. L. 1321-6 des französischen Arbeitsgesetzbuches „jedes Dokument, das Verpflichtungen für den Arbeitnehmer oder Bestimmungen enthält, deren Kenntnis für die Ausführung seiner Arbeit erforderlich ist“, in französischer Sprache abgefasst sein muss (Gesetz Nr. 94-665, sog. „Toubon“-Gesetz vom 04.08.1994).

Von diesem Grundsatz ist nur eine Ausnahme zu machen: Eine andere Sprache als Französisch kann in Arbeitsdokumenten verwendet werden, sofern diese „aus dem Ausland empfangen werden oder für Ausländer bestimmt sind“ (Art. L. 1321-6 Abs. 2 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Das Kassationsgericht wies in seinem Urteil auf die strikte Anwendung des Gesetzes hin: selbst wenn die Gesamtheit der Indizien ergeben, dass Englisch die gängige Sprache innerhalb des Unternehmens ist, entfaltet ein englisches Dokument gegenüber dem Arbeitnehmer nur Wirkung, wenn es aus dem Ausland verschickt wurde.

Im vorliegenden Fall war die in Englisch verfasste Provisionsvereinbarung nicht aus dem Ausland versandt worden und entfaltete daher dem Arbeitnehmer gegenüber keine Wirkung.

 

(Cass. soc., 7.6.2023, n° 21-20.322 F-D)

 

Claire CHEVALIER, LL.M. Köln / Paris I

Avocat associé & Rechtsanwältin (Partnerin)

Chargée d’enseignement à l’Université de Strasbourg

Membre fondateur DAV Strasbourg / Gründungsmitglied DAV Straßburg

membre de alister AVOCATS